Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Behinderten­einstellungs­gesetz

Abschnitt:
Paragraphen

Inhalt:

			

Paragraf:
§023

Kurztext:
Gebührenfreiheit

Text:
§ 23. Alle zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Amtshandlungen, Eingaben, Vollmachten, Zeugnisse, Urkunden über Rechtsgeschäfte zum Zwecke der Fürsorge oder Förderung gemäß § 10a sowie Vermögensübertragungen sind von bundesgesetzlich geregelten Gebühren, Verkehrsteuern und Verwaltungsabgaben befreit.
Auflegen des Gesetzes

 

§ 23a. Jeder Dienstgeber hat einen Abdruck des Behinderteneinstellungsgesetzes - BEinstG an geeigneter, für die Dienstnehmer leicht zugänglicher Stelle aufzulegen.
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