Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Behinderten­einstellungs­gesetz

Abschnitt:
Paragraphen

Inhalt:

			

Paragraf:
§020

Kurztext:
Verschwiegenheitspflicht

Text:
§ 20. Die zur Einholung von Auskünften (§ 16) befugten oder mit der Überwachung (§ 17) betrauten oder sonst an der Durchführung dieses Bundesgesetzes beteiligten Organe sind zur Geheimhaltung der zu ihrer Kenntnis gelangenden Geschäfts- und Betriebsverhältnisse verpflichtet
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