Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Behinderten­einstellungs­gesetz

Abschnitt:
Paragraphen

Inhalt:

			

Paragraf:
§005

Kurztext:
Erfüllung der Beschäftigungspflicht

Text:
§ 5. (1) Auf die Pflichtzahl sind die beschäftigten und nach § 7 entlohnten begünstigten Behinderten, begünstigte Personen nach § 2 Abs. 3 und Dienstgeber anzurechnen, bei denen die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 zutreffen.

(2) Auf die Pflichtzahl werden mit dem Doppelten ihrer Zahl angerechnet:

           
a)
 Blinde;
 
b)
 die im Abs. 1 angeführten Behinderten vor Vollendung des 19. Lebensjahres;
 
c)
 die im Abs. 1 angeführten Behinderten über den in lit. b angeführten Zeitpunkt hinaus für die Dauer des Ausbildungsverhältnisses;
 
d)
 die im Abs. 1 angeführten Behinderten nach Vollendung des 50. Lebensjahres, wenn und insolange der Grad ihrer Behinderung mindestens 70 vH beträgt;
 
e)
 die im Abs. 1 angeführten Behinderten nach Vollendung des 55. Lebensjahres;
 
f)
 die im Abs. 1 angeführten Behinderten, die überwiegend auf den Gebrauch eines Krankenfahrstuhles (Rollstuhles) angewiesen sind.
 

(3) Inhaber einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises gemäß § 4 des OpferfÜrsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, sind auf die Pflichtzahl anzurechnen, vor Vollendung des 19. und nach Vollendung des 55. Lebensjahres mit dem Doppelten ihrer Zahl.

(4) (Anm.: entfallen; BG vom 12.12.1985, BGBl. Nr. 567/1985)
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