Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
VO Beschäftigungsverbote u. beschränk. Jugendliche

Abschnitt:
Paragraphen

Inhalt:

			

Paragraf:
§005

Kurztext:
Arbeiten unter psychischen und physischen Belastun

Text:
§ 5. Verboten sind Arbeiten, die die psychische oder physische Leistungsfähigkeit Jugendlicher übersteigen. Zu letzteren zählen insbesondere:

           
1.
 das Heben, Abstützen, Absetzen, Schieben, Ziehen, Tragen, Wenden und sonstige Befördern von Lasten mit oder ohne Hilfsmittel, soweit damit eine für Jugendliche unzuträgliche Beanspruchung des Organismus verbunden ist;
 
2.
 Stemmarbeiten mit nicht kraftbetriebenen Arbeitsmitteln, die nach § 4 Abs. 1 zulässig sind, soweit damit eine für Jugendliche unzuträgliche Beanspruchung des Organismus verbunden ist;
 
3.
 Arbeiten, bei denen eine den Organismus besonders belastende Hitze im Sinne des Art. VII Abs. 2 Z 2 des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG), BGBl. Nr. 354/1981, in der jeweils geltenden Fassung, vorliegt; erlaubt für Jugendliche in Ausbildung, unter Aufsicht;
 
4.
 Arbeiten in Räumen mit Temperaturen unter -10 Grad C; erlaubt sind Arbeiten in Räumen mit Temperaturen von -10 Grad C bis -25 Grad C, wenn diese Tätigkeiten zwei Stunden täglich und zehn Stunden wöchentlich nicht überschreiten.
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