Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Kinder- und Jugendlichen­beschäftigungs­gesetz 1987

Abschnitt:
Abschnitt 5 - Anhörung der Jugendschutzstellen

Inhalt:

			

Paragraf:
§032

Kurztext:
Urlaub der Jugendlichen

Text:
32. (1) Der Anspruch der Jugendlichen auf Urlaub richtet sich nach den für sie jeweils geltenden Urlaubsvorschriften.

(2) Auf Verlangen des Jugendlichen ist der Verbrauch des Urlaubes im Ausmaß von mindestens zwölf Werktagen für die Zeit zwischen 15. Juni und 15. September zu vereinbaren.

  (BGBl. Nr. 81/1983, Art. IV)
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