Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Kinder- und Jugendlichen­beschäftigungs­gesetz 1987

Abschnitt:
Abschnitt 4 - Verzeichnis der Jugendlichen

Inhalt:

			

Paragraf:
§026

Kurztext:
Verzeichnis der Jugendlichen

Text:
§ 26. (1) In jedem Betrieb, in dem Jugendliche beschäftigt werden, ist ein Verzeichnis der Jugendlichen zu führen. Das Verzeichnis hat zu enthalten:

(BGBl. Nr. 45/1952, Art. I Z 2)

           
1.
 Familiennamen und Vornamen sowie Wohnort der Jugendlichen,
 
2.
 Tag und Jahr der Geburt,
 
3.
 Tag des Eintrittes in den Betrieb,
 
4.
 Art der Beschäftigung,
 
5.
 Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden und deren Entlohnung (§ 26 Abs. 1 des Arbeitszeitgesetzes, BGBl. Nr. 461/1969), (BGBl. Nr. 229/1982, Art. I Z 17 lit. a)
 
6.
 die Zeit, während der den Jugendlichen Urlaub gewährt wurde, (BGBl. Nr. 229/1982, Art. I Z 17 lit. b)
 
7.
 Namen und Wohnort der gesetzlichen Vertreter der Jugendlichen. (BGBl. Nr. 229/1982, Art. I Z 17 lit. b)
 

(2) Das Verzeichnis ist jeweils richtigzustellen. Bei Neuanlage des Verzeichnisses sind die vorher geführten Verzeichnisse bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der letzten Eintragung aufzubewahren.

(3) Den Organen der Arbeitnehmerschaft des Betriebes ist auf Verlangen Einsicht in das Verzeichnis zu gewähren. (Art. VI Abs. 10 der Kundmachung)
Wochenberichtsblatt

 

§ 26a. (1) Werden in einem Betrieb Jugendliche zu Berufskraftfahrern ausgebildet, so ist für jeden Jugendlichen über seine Lenkzeiten ein Wochenberichtsblatt in zweifacher Ausführung zu führen.

(2) Während der Fahrten ist das Wochenberichtsblatt mitzuführen und den Kontrollorganen auf Verlangen vorzuweisen.

(3) Nähere Bestimmungen über die Form, den Inhalt und die Vorschriften über die Führung des Wochenberichtsblattes sind durch Verordnung zu treffen.

  (BGBl. Nr. 338/1987, Art. I Z 3)
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