Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Kinder- und Jugendlichen­beschäftigungs­gesetz 1987

Abschnitt:
Abschnitt 2 - Begriff der Kinderarbeit

Inhalt:

			

Paragraf:
§05

Kurztext:
Beschränkung der Beschäftigung von Kindern

Text:
Beschränkung der Beschäftigung von Kindern

§ 5.

Kinder dürfen, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, zu Arbeiten irgendwelcher Art nicht herangezogen werden.
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