Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Mutterschutzgesetz

Abschnitt:
Abschnitt 08 - Sonderbestimmungen

Inhalt:
Sonderbestimmungen für Bedienstete in bestimmten Zweigen des

öffentlichen Dienstes

Paragraf:
§018

Kurztext:
018

Text:
§ 18. Abschnitte 2 bis 7 gelten mit den in den §§ 18a bis 23 enthaltenen Abweichungen für Dienstnehmerinnen, die in einem Dienstverhältnis

           
1.
 zum Bund,
 
2.
 zu einem Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband, sofern die Dienstnehmerin in einem Betrieb tätig ist,
 
3.
 gemäß Art. 14 Abs. 2 B-VG,
 
4.
 gemäß Art. 14a Abs. 3 B-VG
 
stehen, weiters für Dienstnehmerinnen in einem Dienstverhältnis zu einer Stiftung, einer Anstalt oder einem Fonds, auf das nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, dessen § 1 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden ist.
 
.§ 18a. (1) §§ 2a Abs. 5, 15k Abs. 1 und 15l Abs. 1 ist für Dienststellen, die nicht unter den II. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, fallen, mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Betriebsrates die Personalvertretung tritt.

(2) § 2b Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 ist für öffentlich-rechtliche Dienstnehmerinnen mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Dienstnehmerin an einem ihrer bisherigen dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz zu verwenden ist.
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