Geltungsbereich
2. Abschnitte 2 bis 7 dieses Bundesgesetzes gelten 1. für Dienstnehmerinnen, die in einem der in § 18 genannten Dienstverhältnisse stehen, mit den in Abschnitt 8 vorgesehenen Abweichungen; 2. für die in privaten Haushalten beschäftigten Dienstnehmerinnen mit den in Abschnitt 9 vorgesehenen Abweichungen; 3. für Heimarbeiterinnen mit den in Abschnitt 10 vorgesehenen Abweichungen.