Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Mutterschutzgesetz

Abschnitt:
Abschnitt 01

Inhalt:
Geltungsbereich

Paragraf:
§Par.

Kurztext:
02

Text:
2. Abschnitte 2 bis 7 dieses Bundesgesetzes gelten

           
1.
 für Dienstnehmerinnen, die in einem der in § 18 genannten Dienstverhältnisse stehen, mit den in Abschnitt 8 vorgesehenen Abweichungen;
 
2.
 für die in privaten Haushalten beschäftigten Dienstnehmerinnen mit den in Abschnitt 9 vorgesehenen Abweichungen;
 
3.
 für Heimarbeiterinnen mit den in Abschnitt 10 vorgesehenen Abweichungen.
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