Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Arbeitsruhegesetz

Abschnitt:
Abschnitt 6

Inhalt:
Allgemeine Vorschriften

Paragraf:
§025

Kurztext:
Aufzeichnungen und Auskunftspflicht

Text:
(1) Der Arbeitgeber hat zur Überwachung der Einhaltung der Ruhezeiten Aufzeichnungen über Ort, Dauer und Art der Beschäftigung aller während der Wochenend-, Wochen-, Ersatz- oder Feiertagsruhe beschäftigten Arbeitnehmer sowie über die gemäß § 6 gewährte Ersatzruhe zu führen. Bei schriftlich festgehaltener fixer Arbeitszeiteinteilung ist § 26 Abs. 5a des Arbeitszeitgesetzes anzuwenden.

(2) Der Arbeitgeber hat der Arbeitsinspektion und ihren Organen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen die gemäß Abs. 1 zu führenden Aufzeichnungen zur Einsicht vorzulegen.

Anmerkung
Zu dieser Bestimmung gibt es im USP folgenden Artikel: Arbeitszeitaufzeichnungen (UM)
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