Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Arbeitsruhegesetz

Abschnitt:
Abschnitt 6

Inhalt:
Allgemeine Vorschriften

Paragraf:
§024

Kurztext:
Aushang der Ruhezeitenregelung

Text:
§ 24. Der Arbeitgeber hat an einer für die Arbeitnehmer des Betriebes leicht zugänglichen Stelle einen Aushang über den Beginn und das Ende der wöchentlichen Ruhezeit gut sichtbar anzubringen oder den Arbeitnehmern mittels eines sonstigen Datenträgers samt Ablesevorrichtung, durch geeignete elektronische Datenverarbeitung oder durch geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich zu machen.

Anmerkung

Zu dieser Bestimmung gibt es im USP folgenden Artikel: Aushang Arbeitszeitregelung und Ruhezeitregelung (UM)

§ 23 wurde gemäß Art. 13 Z 2, BGBl. I Nr. 40/2017, aufgehoben. Die Abschnittsüberschriften wurden daher übernommen.
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