Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Arbeitsruhegesetz

Abschnitt:
Abschnitt 4

Inhalt:
Sonderbestimmungen für Märkte und Messen

Paragraf:
§016

Kurztext:
Märkte und marktähnliche Veranstaltungen

Text:
§ 16. Finden Märkte oder marktähnliche Veranstaltungen [§§ 286 bis 294 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194] auf Grund gewerberechtlicher Bewilligung während der Wochenend- oder Feiertagsruhe statt, so ist die Beschäftigung von Arbeitnehmern nur im örtlich und zeitlich bewilligten Rahmen dieser Veranstaltung und im unbedingt notwendigen Ausmaß zulässig.
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