Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Arbeitsruhegesetz

Abschnitt:
Abschnitt 3

Inhalt:
Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe

Paragraf:
§014

Kurztext:
Ausnahmen durch Verordnung im öffentlichen Interes

Text:
Ausnahmen durch Verordnung im öffentlichen Interesse

§ 14. Durch Verordnung sind Ausnahmen von der Wochenend- oder Feiertagsruhe für die Arbeitnehmer bestimmter Betriebe zuzulassen, wenn es das öffentliche Interesse infolge besonders schwerwiegender Umstände erfordert.
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