Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Arbeitszeitgesetz

Abschnitt:
Abschnitt 4d

Inhalt:
Gemeinsame Bestimmungen

Paragraf:
§015e

Kurztext:
Ausnahmen durch Verordnung

Text:
§ 15e. (1) Durch Verordnung können Abweichungen von den Bestimmungen der §§ 12, 13b bis 15b, 17 und 17a oder von den Verordnungen (EU) Nr. 165/2014 und (EG) Nr. 561/2006 für die jeweils erfassten Fahrzeuge zugelassen werden. Solche Verordnungen dürfen nur für den innerstaatlichen Straßenverkehr und nur für die in Art. 3 oder Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 genannten Kraftfahrzeuge erlassen werden, wenn

















1.
 

diese Abweichungen wegen der Art der Beförderung notwendig sind, und
 



2.
 

die Erholung der Lenker nicht beeinträchtigt wird.
 

(2) Soweit die Bundesregierung zum Abschluss von Regierungsübereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG, ermächtigt ist, können auch für den grenzüberschreitenden Straßenverkehr Abweichungen gemäß Abs. 1 zugelassen werden.
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