Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Arbeitszeitgesetz

Abschnitt:
Abschnitt 3a

Inhalt:
Nachtarbeit

Paragraf:
§012c

Kurztext:
Versetzung

Text:
§ 12c. Der Nachtarbeitnehmer hat auf Verlangen Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber auf Versetzung auf einen geeigneten Tagesarbeitsplatz entsprechend den betrieblichen Möglichkeiten, wenn

           
1.
 die weitere Verrichtung von Nachtarbeit die Gesundheit nachweislich gefährdet, oder
 
2.
 die Bedachtnahme auf unbedingt notwendige Betreuungspflichten gegenüber Kindern bis zu zwölf Jahren dies erfordert, für die Dauer dieser Betreuungspflichten.
Sollten Sie Korrekturwünsche haben,
diese bitte an info@eurobau.com melden

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