Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Arbeitszeitgesetz

Abschnitt:
Abschnitt 2

Inhalt:
Arbeitszeit

Paragraf:
§005

Kurztext:
Verlängerung der Normalarbeitszeit bei Arbeitsbere

Text:
§ 5. (1) Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann bis auf 60 Stunden, die tägliche Normalarbeitszeit bis auf zwölf Stunden ausgedehnt werden, wenn

           
1.
 der Kollektivvertrag oder die Betriebsvereinbarung dies zuläßt und
 
2.
 darüber hinaus in die Arbeitszeit des Arbeitnehmers regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt.
 

(2) Eine Betriebsvereinbarung gemäß Abs. 1 ist nur zulässig, wenn

           
1.
 der Kollektivvertrag die Betriebsvereinbarung dazu ermächtigt, oder
 
2.
 für die betroffenen Arbeitnehmer kein Kollektivvertrag wirksam ist.
 

(3) Das Arbeitsinspektorat kann für Betriebe, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, eine Verlängerung der wöchentlichen Normalarbeitszeit bis auf 60 Stunden, der täglichen Normalarbeitszeit bis auf zwölf Stunden für Arbeitnehmer zulassen, wenn

           
1.
 für die betroffenen Arbeitnehmer kein Kollektivvertrag wirksam ist und
 
2.
 darüber hinaus in die Arbeitszeit des Arbeitnehmers regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt.
Sollten Sie Korrekturwünsche haben,
diese bitte an info@eurobau.com melden

Newsletter

Bleiben Sie mit uns auf dem Laufenden.

Newsletter bestellen