Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Wohnungseigentumsgesetz 2002

Abschnitt:
12. Abschnitt

Inhalt:
Schluss- und Übergangsbestimmungen

Paragraf:
§059

Kurztext:
Vollziehung

Text:
§ 59. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.
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