Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Wohnungseigentumsgesetz 2002

Abschnitt:
11. Abschnitt

Inhalt:
Verfahrens- und gebührenrechtliche Bestimmungen

Paragraf:
§053

Kurztext:
Gerichtsgebühren

Text:
§ 53. Für die in § 52 Abs. 1 genannten Verfahren ist die in der Tarifpost 12 lit. c Z 6 GGG bestimmte Pauschalgebühr zu entrichten.
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