Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz

Abschnitt:
II. Teil

Inhalt:
Feuerwehren

Paragraf:
§010a

Kurztext:
Mitgliedschaft

Text:
(1) Voraussetzung für die Mitgliedschaft bei einer Betriebsfeuerwehr ist entweder

1. ein aufrechtes Dienstverhältnis mit dem Betrieb, der eine Betriebsfeuerwehr eingerichtet hat, 

2. ein aufrechtes Dienstverhältnis mit einem Betrieb, welcher einen Vertrag gem. § 10 Abs. 6 mit einem Betrieb abgeschlossen hat, der eine Betriebsfeuerwehr eingerichtet hat, 

3. ein aufrechtes Dienstverhältnis mit einem Rechtsträger der gem. § 10 Abs. 7 gegründet wurde, oder ein aufrechtes Dienstverhältnis mit einem Betrieb, welcher dem genannten Rechtsträger angehört,

4. ein aufrechtes Dienstverhältnis mit einem Arbeitskräfteüberlasser, dessen Beschäftiger im Sinne des AÜG eine Betriebsfeuerwehr eingerichtet hat oder

5. ein aufrechtes Dienstverhältnis mit einem Betrieb, der denselben Standort hat wie der Betrieb, der eine Betriebsfeuerwehr eingerichtet hat.

(2) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme in die Betriebsfeuerwehr und endet grundsätzlich mit der Auflösung des Dienstverhältnisses dem Ausschluss oder dem Austritt.

(3) Ehemalige Betriebsangehörige gem. § 10a Abs. 1, die für den Feuerwehrdienst tauglich sind, können mit der Zustimmung des Betriebsinhabers im Bedarfsfall weiterhin Mitglieder der Betriebsfeuerwehr bleiben.

(4) Als aktive Betriebsfeuerwehrmitglieder dürfen nur Personen aufgenommen werden, die ein Dienstverhältnis zu einem Betrieb gemäß § 10a Abs. 1 mit einem Beschäftigungsausmaß von mindestens 20 Wochenstunden nachweisen und die persönlichen Voraussetzungen gem. § 6 Abs. 2 erfüllen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 39/2018
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