Gesetz/VO Abschnitt

Detailinformation

Gesetz/VO:
Oö. Unterbringungs-SicherstellungsVO - Ukraine

Abschnitt:
§ 2

Inhalt:
(1) Die konkrete Zuweisung der Quartierstandorte erfolgt durch das Amt der Landesregierung. Die für die Vollziehung des Oö. Grundversorgungsgesetzes zuständige Organisationseinheit des Amtes der Landesregierung hat diese jedenfalls unter Mitbeteiligung jener Organisationseinheiten des Amtes der Landesregierung, die für die Vollziehung der Oö. Bauordnung 1994 und des Oö. Raum-ordnungsgesetzes 1994 zuständig sind, vorzunehmen.

(2) Die Gemeinde, in deren Gebiet ein Quartierstandort in Betracht gezogen wird, ist - außer bei gegebener außerordentlicher Dringlichkeit - von der zuständigen Organisationseinheit davon unter Angabe der Lage, der geplanten Höchstanzahl unterzubringender Personen und voraussichtlichen Dauer in Kenntnis zu setzen. Der Gemeinde ist Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer Woche zu geben, sie ist von der Inbetriebnahme eines Quartiers zu informieren.
Sollten Sie Korrekturwünsche haben,
diese bitte an info@eurobau.com melden

Newsletter

Bleiben Sie mit uns auf dem Laufenden.

Newsletter bestellen