Gesetz/VO Abschnitt

Detailinformation

Gesetz/VO:
Kärntner Flächenwidmungspläneverordnung – K-FlwplV

Abschnitt:
4. Änderung des Flächenwidmungsplanes

Inhalt:
Für die planliche Darstellung von Änderungen des Flächenwidmungsplanes dürfen abweichend von den §§ 2 und 3 genordete Auszüge der Katastermappe im Maßstab 1:5.000 oder größer verwendet werden, in denen die von der Änderung betroffene Fläche so zu kennzeichnen ist, dass die Erkennbarkeit der Grundstücksgrenzen sowie die Lesbarkeit nicht beeinträchtigt werden. Die Flächenwidmung einschließlich der Ersichtlichmachungen der angrenzenden Grundflächen sind mitdarzustellen. Zusätzlich sind auf diesen Auszügen der Katastermappe an geeigneter Stelle

1. die Bezeichnung der Gemeinde, der Katastralgemeinde und der von der Änderung betroffenen Grundstücke,
2. die Änderungsnummer (z.B. Vorprüfungsnummer),
3. die Angabe des Maßstabes der Darstellung,
4. die Angabe der bisherigen und der vom Gemeinderat in der Folge beschlossenen Flächenwidmung,
5. die Angabe des Ausmaßes der von der Änderung betroffenen Fläche,
6. ein Vermerk über die Auflage zur allgemeinen Einsicht während vier Wochen, 
7. das Datum des Beschlusses des Gemeinderates und
8. das Datum des verwendeten DKM-Standes

anzubringen. Darüber hinaus dürfen zusätzliche Vermerke und Abbildungen enthalten sein.
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diese bitte an info@eurobau.com melden

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