Gesetz/VO Abschnitt

Detailinformation

Gesetz/VO:
Kärntner Bauansuchenverordnung 2022 – K-BAV 2022

Abschnitt:
8. Schlussbestimmungen

Inhalt:
(1) Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Kärntner Bauansuchenverordung LGBl. Nr. 98/2012, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 102/2012, außer Kraft.

(3) Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits anhängige Verfahren gelten die bisherigen Bestimmungen.
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