Gesetz/VO Abschnitt

Detailinformation

Gesetz/VO:
Kärntner Bauansuchenverordnung 2022 – K-BAV 2022

Abschnitt:
7. Feuerungsanlagen

Inhalt:
(1) Dem Antrag auf Errichtung und Änderung von zentralen Feuerungsanlagen sind der Bauplan (Abs. 2) und der technische Bericht (Abs. 3) anzuschließen. 

(2) Der Bauplan ist im Maßstab 1:100 – lässt dieser Maßstab eine Beurteilung des Vorhabens nicht oder nur schwer zu, im Maßstab von 1:50 – auszuführen und hat die Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Grundrisse und Schnitte zu enthalten. Die Schnittführung ist so zu wählen, dass die Höhenentwicklung des Vorhabens ablesbar ist. 
a) Der Grundriss hat zu enthalten:
1. den Maßstab;
2. nach Art und Verwendungszweck des Vorhabens die Geschoße, den Verwendungszweck der Räume, der Aufstellungsort der zentralen Feuerungsanlage, die Abgasanlagen, die Rohrleitungen und Schächte sowie die ortsfesten Lagerbehälter für Brennstoffe, die Maße aller im Grundriss angegebenen Darstellungen.
b) Der Schnitt hat zu enthalten:
1. den Maßstab;
2. die Höhenmaße aller im Schnitt angegebenen Darstellungen des Vorhabens, insbesondere die Höhenangabe des Abgasfanges über Dachfirst.

(3) Der technische Bericht hat die Erläuterung des Vorhabens zu enthalten. Dem technischen Bericht muss insbesondere zu entnehmen sein: die Art des Heizungssystems, die Art der Befeuerung, die Nennwärmeleistung, die Kesseltype unter Angabe des Leistungsbereiches und die Art des Brennstoffes, die Art der Brennstofflagerung und –versorgung sowie Angaben über die Abgasverluste, die Emissionsdaten und eine Wärmebedarfsberechnung. 

(4) Bei Anträgen auf Änderungen von zentralen Feuerungsanlagen ist neben der beabsichtigten Änderung auch der bisherige Zustand anzugeben.
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