Gesetz/VO Abschnitt

Detailinformation

Gesetz/VO:
Kärntner Bauansuchenverordnung 2022 – K-BAV 2022

Abschnitt:
6. Abbruch

Inhalt:
(1) Dem Antrag auf Abbruch von Gebäuden, Gebäudeteilen oder sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen von solchen sind der Lageplan (Abs. 2) und der Bauplan (Abs. 3) anzuschließen.

(2) Dem Antrag auf Abbruch von Gebäuden, die nicht an eine bauliche Anlage eines anderen Grundstückes angebaut sind, oder sonstigen baulichen Anlagen, die nicht an eine bauliche Anlage eines anderen Grundstückes angebaut sind, sind ein Lageplan (Abs. 2) und ein Grundrissplan, welcher lediglich die Außenmaße des abzubrechenden Gebäudes oder der baulichen Anlage enthält, anzuschließen.

(3) Der Lageplan ist im Maßstab 1:500 – lässt dieser Maßstab eine Beurteilung auf Grund zu vieler Eintragungen nicht oder nur schwer zu, im Maßstab 1:200 – auszuführen und hat folgende Angaben – diejenigen nach lit. d nur, wenn dies Art und Verwendungszweck des Vorhabens erfordern – zu enthalten:
a) die Nordrichtung;
b) den Maßstab;
c) die Lage des Vorhabens mit Maßangaben insbesondere den Abständen zu den Grundstücksgrenzen;
d) die Darstellung der Anlagen für die Verbringung von Oberflächenwässern, Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung.

(4) Der Bauplan ist im Maßstab 1:100 – lässt dieser Maßstab eine Beurteilung des Vorhabens nicht oder nur schwer zu, im Maßstab von 1:50 – auszuführen und hat die Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Grundrisse und Schnitte zu enthalten. Die Schnittführung ist so zu wählen, dass die Höhenentwicklung des Vorhabens ablesbar ist.
a) Der Grundriss hat zu enthalten:
1. den Maßstab;
2. die Höhenlage des angrenzenden Geländes – bei beabsichtigten Veränderungen auch die Höhenlage des projektierten Geländes.
b) Der Schnitt hat zu enthalten:
1. den Maßstab;
2. die Höhenmaße aller im Schnitt angegebenen Darstellungen des Vorhabens;
3. den Verlauf des angrenzenden Geländes und dessen Höhenlage bezogen auf die Höhe des Erdgeschoßfußbodens oder den angegebenen Fixpunkt im Sinne des § 3 Abs. 2 lit. g – bei beabsichtigten Veränderungen auch den Verlauf des angrenzenden projektierten Geländes.
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