Gesetz/VO Abschnitt

Detailinformation

Gesetz/VO:
Kärntner Bauansuchenverordnung 2022 – K-BAV 2022

Abschnitt:
1. Einreichunterlagen

Inhalt:
(1) Sofern es sich nicht um ein mitteilungspflichtiges Vorhaben nach § 7 der Kärntner Bauordnung 1996 handelt, sind bei der Behörde folgende Unterlagen einzureichen:
a) ein schriftlicher Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung;
b) die Belege gemäß § 10 der Kärntner Bauordnung 1996, unbeschadet § 11 der Kärntner Bauordnung 1996, wobei folgende Belege über das Grundeigentum gelten:
1. ein Grundbuchsauszug, der nicht älter als drei Monate sein darf, oder
2. eine Urkunde, auf Grund derer das Eigentum im Grundbuch einverleibt werden kann und der Antrag auf grundbücherliche Einverleibung des Eigentumsrechtes beim zuständigen Grundbuchgericht bereits eingebracht wurde, oder
3. ein Nachweis über einen außerbücherlichen Eigentumserwerb, etwa durch Zuschlag bei einer Zwangsversteigerung, durch Einantwortung im Erbwege, Ersitzung oder Enteignung;
c) die Zusatzbelege gemäß § 12 der Kärntner Bauordnung 1996;
d) die technischen Belege gemäß §§ 2 bis 7;
e) ein Nachweis über die Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße gemäß Abs 2.

(2) Führt die im Lageplan gemäß § 3 Abs. 2 lit. i darzustellende, der Art, Lage und Verwendung des Vorhabens entsprechende Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße über nicht im Eigentum des Bewilligungswerbers stehende Grundstücke, so ist bei der Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen ein Nachweis über die Sicherstellung der Zufahrt durch ein im Grundbuch einverleibtes dingliches Recht beizubringen, wobei § 1 Abs. 1 lit. b sinngemäß gilt.
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