(1) Soweit in diesem Gesetz auf Bestimmungen anderer Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. (2) Der Verweis in § 13 Bgld. Feuerwehrgesetz 2019, LGBl. Nr. 100/2019, auf § 9 Abs. 5 Z 3 des Burgenländischen Kehrgesetzes 2006, LGBl. Nr. 15/2007, gilt als Verweis auf § 9 Abs. 5 dieses Gesetzes.