Gesetz/VO Abschnitt

Detailinformation

Gesetz/VO:
Burgenländisches Kehrgesetz 2022

Abschnitt:
22. Übergangsbestimmungen

Inhalt:
Die erstmalige wiederkehrende Betriebsdichtheitsprüfung gemäß § 13 Abs. 2 ist spätestens innerhalb von fünf Jahren durchzuführen.
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