Gesetz/VO Abschnitt

Detailinformation

Gesetz/VO:
Kehrgesetz 2022

Abschnitt:
20. Behörde

Inhalt:
Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Gemeinde. Die vorgesehenen Aufgaben sind von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
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