Gesetz/VO Abschnitt

Detailinformation

Gesetz/VO:
Kehrgesetz 2022

Abschnitt:
17. Kehrplan

Inhalt:
(1) Die Rauchfangkehrerin oder der Rauchfangkehrer hat für die Eigentümerin oder den Eigentümer und die oder den Verfügungsberechtigten einen Kehrplan aufzustellen, aus dem der/die Kehrtag(e) der Überprüfungen und Kehrungen zu entnehmen sind. Der Kehrplan darf die Geltungsdauer von einem Jahr nicht überschreiten und ist der Eigentümerin oder dem Eigentümer sowie der oder dem Verfügungsberechtigten mindestens 14 Tage vorher bekannt zu geben.

(2) Der Kehrtag ist sowohl von der Eigentümerin oder dem Eigentümer und der oder dem Verfügungsberechtigten als auch von der Rauchfangkehrerin oder dem Rauchfangkehrer einzuhalten. Seitens der Rauchfangkehrerin oder des Rauchfangkehrers ist ein vereinbarter Kehrtermin jedenfalls mit einer Überzeit von maximal einer Stunde einzuhalten.

(3) Kann der Kehrtag von der oder dem Verfügungsberechtigten und der Eigentümerin oder dem Eigentümer oder von der Rauchfangkehrerin oder dem Rauchfangkehrer nicht eingehalten werden, ist dieser nach jeweiliger vorangegangener Mitteilung und einvernehmlicher Festlegung eines anderen Kehrtermins, ehestmöglich nachzuholen.

(4) Ist die Eigentümerin oder der Eigentümer auch die oder der Verfügungsberechtigte der Feuerungsanlage/n, reicht eine Kehrterminankündigung an die Eigentümerin oder den Eigentümer.

(5) In Wohnhausanlagen ist der Kehrplan von der Rauchfangkehrerin oder dem Rauchfangkehrer fristgerecht im Stiegenhaus anzubringen.
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