Gesetz/VO Abschnitt

Detailinformation

Gesetz/VO:
Kehrgesetz 2022

Abschnitt:
16. Pflichten des Rauchfangkehrers

Inhalt:
(1) Die Rauchfangkehrerin oder der Rauchfangkehrer ist verpflichtet, ihre oder seine Tätigkeiten nach den Bestimmungen dieses Gesetzes sach- und ordnungsgemäß sowie zeitgerecht entweder selbst auszuführen oder durch eine mit den jeweiligen Kehr- und Überprüfungstätigkeiten betraute Person ausführen zu lassen. Die technischen Richtlinien für die Arbeitstechniken des Rauchfangkehrerhandwerks sind als Stand der Technik für die Rauchfangkehrerin oder den Rauchfangkehrer in diesem Zusammenhang verpflichtend.

(2) Durch eine Kehrung darf die gewöhnliche Benützung der Abgasanlagen und fest verlegten Verbindungsstücken (Poterie) über das unvermeidliche Ausmaß hinaus nicht behindert und eine vermeidbare Belästigung der oder des Verfügungsberechtigten des Kehrobjektes, nicht verursacht werden.
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