Gesetz/VO Abschnitt

Detailinformation

Gesetz/VO:
Burgenländisches Kehrgesetz 2022

Abschnitt:
15. Pflichten der oder des Verfügungsberechtigten

Inhalt:
Die Vornahme der Überprüfung und Kehrung sowie die Feuerstättenbeschau, Tätigkeiten der Überwachungsstelle und Einsichtnahme in das Prüfbuch gemäß Burgenländischem Heizungs- und Klimaanlagengesetz samt Verordnung, LGBl. Nr. 33/2019, darf von niemandem behindert werden; insbesondere ist der Rauchfangkehrerin oder dem Rauchfangkehrer eine ihr oder ihm vorbehaltene sicherheitsrelevante Überprüfung und Kehrung zu ermöglichen. Weiters sind alle Verfügungsberechtigten verpflichtet, der Rauchfangkehrerin oder dem Rauchfangkehrer bei einem kontrollierten oder unkontrollierten Ausbrennen und Ausschlagen von Abgasanlagen Zutritt zu gewähren, jedoch nur im unmittelbaren Ausmaß, in welchem die Abgasanlage eines anderen Verfügungsberichtigten über andere Gebäudeteile durchläuft. Dies gilt auch für eine erforderliche Betriebsdichtheitsprüfung nach einem Ausbrennen oder Ausschlagen einer Abgasanlage.
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