Gesetz/VO Abschnitt

Detailinformation

Gesetz/VO:
Burgenländisches Kehrgesetz 2022

Abschnitt:
14. Pflichten der Eigentümerin oder des Eigentümer

Inhalt:
Die Eigentümerin oder der Eigentümer hat für alle neu errichteten oder wesentlich geänderten Abgasanlagen und fest verlegten Verbindungsstücken (Poterie) sofort nach Fertigstellung, von einer Rauchfangkehrerin oder einem Rauchfangkehrer im jeweiligen Kehrgebiet auf Grund der geltenden Kehrgebietseinteilung einen Rauchfangbefund gemäß entsprechend baurechtlicher Vorschriften einzuholen, sowie die wiederkehrende Betriebsdichtheitsprüfung der Abgasanlagen zu veranlassen. Sollten Mängel durch die Rauchfangkehrerin oder den Rauchfangkehrer festgestellt werden, sind diese sofort oder unter Einhaltung einer von der Rauchfangkehrerin oder dem Rauchfangkehrer entsprechenden Frist zu beheben.
Sollten Sie Korrekturwünsche haben,
diese bitte an info@eurobau.com melden

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