Gesetz/VO Abschnitt

Detailinformation

Gesetz/VO:
Burgenländisches Kehrgesetz 2022

Abschnitt:
13. Erstmalige Betriebsdichtheitsprüfung von Anl.

Inhalt:
(1) Die Eigentümerin oder der Eigentümer hat jede neu errichtete oder wesentlich geänderte Abgasanlage und fest verlegtes Verbindungsstück (Poterie) sofort nach Fertigstellung von einer Rauchfangkehrerin oder einem Rauchfangkehrer aus dem jeweiligen Kehrgebiet in welchem sich das zukünftige Kehrobjekt befindet, einer erstmaligen Betriebsdichtheitsprüfung gemäß “ÖNORM B8201 Rauch- und Abgasfänge; Prüfung auf freien Querschnitt und auf Betriebsdichtheit“ zu unterziehen. Das angewandte Prüfverfahren sowie das Ergebnis der Betriebsdichtheitsprüfung sind im Befund zu vermerken. Die Kosten der erstmaligen Betriebsdichtheitsprüfung, Abzieharbeit, topographische Bezeichnung der Kamintüren, usw. sind von der Eigentümerin oder dem Eigentümer der Abgasanlage (Rauchfangbefund entsprechend baurechtlichen Vorschriften) zu entrichten. Diese Rauchfangkehrerin oder dieser Rauchfangkehrer, welche von der Eigentümerin oder dem Eigentümer beauftragt wurde, ist auch bis auf weiteres für die wiederkehrenden Überprüfungen und Kehrungen in diesem Kehrobjekt so lange zuständig, bis ein etwaiger Rauchfangkehrerwechsel von der Eigentümerin oder dem Eigentümer schriftlich veranlasst wird.

(2) Betriebsdichtheitsprüfungen sind auf Kosten der Eigentümerin oder des Eigentümers von der zuständigen Rauchfangkehrerin oder dem zuständigen Rauchfangkehrer, durchzuführen:
1. bei Neuerrichtung einer Anschlussstelle oder einer Reinigungsöffnung,
2. im Gebrechensfall und bei Mängeln an der Abgasanlage welche im Zuge der Kehrtätigkeit oder der Feuerstättenbeschau gemäß § 9 festgestellt wurden,
3. nach Instandsetzung oder einer wesentlichen Änderung der Abgasanlage,
4. nach dem Anschluss einer neu errichteten oder wesentlich geänderten Feuerstätte.

(3) Abgasanlagen, welche im Unterdruck betrieben werden, sind alle zehn Jahre und Abgasanlagen, welche im Überdruck betrieben werden, sind alle fünf Jahre wiederkehrend auf Betriebsdichtheit zu überprüfen. Es ist jeweils ein schriftlicher Befund (laut Anhang A-D von ÖNORM B8201) mit dem angewandten Prüfverfahren und dem Ergebnis der Eigentümerin oder dem Eigentümer zu übergeben.
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