Gesetz/VO Abschnitt

Detailinformation

Gesetz/VO:
Kehrgesetz 2022

Abschnitt:
8. Entfernen von Ablagerungen

Inhalt:
(1) Die Eigentümerin oder der Eigentümer hat die zur Unterbringung der bei den Kehrungen, Ausbrennen und Ausschlagungen anfallenden Ablagerungen erforderlichen Gefäße bereitzustellen.

(2) Die Rauchfangkehrerin oder der Rauchfangkehrer ist verpflichtet, Ablagerungen mindestens einmal im Kalenderjahr oder nach Bedarf auszuräumen oder, falls das Ausräumen von der oder dem Verfügungsberechtigten vorgenommen wird, sich von dessen ordnungsgemäßer Vornahme im Zuge einer Überprüfung oder Kehrung zu überzeugen.

(3) Die Entfernung von Ablagerungen aus Kamintüren in Wohn- und Betriebsräumen obliegt der oder dem Verfügungsberechtigten, aus allen übrigen Räumen der Eigentümerin oder dem Eigentümer, die oder der auch dafür zu sorgen hat, dass die Ablagerungen bis zu ihrer Abfuhr gefahrlos verwahrt werden können.
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