Gesetz/VO Abschnitt

Detailinformation

Gesetz/VO:
Burgenländisches Kehrgesetz 2022

Abschnitt:
3. Verantwortlichkeit des Eigentümers

Inhalt:
Die Eigentümerin oder der Eigentümer ist verantwortlich für die Veranlassung folgender Tätigkeiten:
1. Befund und Gutachtenerstellung von Abgasanlagen und fest verlegten Verbindungsstücken (Poterie) sowie wiederkehrende Überprüfungen dieser baulichen Anlagen im oder am Gebäude (Rauchfangbefund entsprechend den baurechtlichen Vorschriften),
2. Überprüfungen und Kehrungen von benutzten Abgasanlagen und fest verlegten Verbindungsstücken (Poterie) sowie Be- und/oder Entlüftungseinrichtungen welche der zuständigen Rauchfangkehrerin oder dem zuständigen Rauchfangkehrer, vorbehalten sind/ist,
3. die Überprüfung dieser Einrichtungen und Anlagen auf ihre jeweilige Betriebsdichtheit und Brandsicherheit,
4. der Wechsel des Kehrobjektes.
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