Gesetz/VO Abschnitt

Detailinformation

Gesetz/VO:
Burgenländisches Kehrgesetz 2022

Abschnitt:
2. Ziele

Inhalt:
(1) Alle Feuerungsanlagen sind so zu betreiben und in einem solchen Zustand zu erhalten, dass eine Ablagerung und Entzündung von Verbrennungsrückständen vermieden, die Brandsicherheit gewährleistet und ausreichende Verbrennungsluft vorhanden ist sowie eine wirksame Ableitung der Verbrennungsgase zur Abwehr von Gefahren für Leib, Leben, Umwelt und Gesundheit sichergestellt wird.

(2) Be- und/oder Entlüftungseinrichtungen sind so zu betreiben und in einem solchen Zustand zu erhalten, dass brennbare Ablagerungen vermieden werden, die Brandsicherheit gewährleistet ist und eine wirksame Luftführung zur Feuerstätte zur Abwehr von Gefahren für Leib, Leben, Umwelt und Gesundheit sichergestellt wird.

(3) Die Rauchfangkehrerin oder der Rauchfangkehrer hat die zur Durchführung der sicherheitsrelevanten Tätigkeiten erforderlichen Werkzeuge, Prüf- und Messgeräte in entsprechender Stückzahl zur Verfügung zu stellen sowie zur Führung der Aufzeichnungen gemäß § 18 ein standardisiertes, betriebliches Qualitätsmanagement zur vorbeugenden Abwehr von Gefahren für Leib, Leben, Umwelt und Gesundheit einzurichten und anzuwenden.
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