Gesetz/VO Abschnitt

Detailinformation

Gesetz/VO:
NÖ Warengruppen-Verordnung 2009

Abschnitt:
Paragrafen der Verordnung

Inhalt:
Warengruppen, die nach ihrer Beschaffenheit bzw. nach ihrer Packungs- oder Gebindegröße vom Kunden unter Verwendung eines Kraftfahrzeuges abtransportiert werden müssen (nicht zentrumsrelevante Waren), sind:

     *  Fahrzeuge inkl. Zubehör
     *  Baustoffe, Bauelemente und Eisenwaren
     *  Bodenbeläge
      *  Brenn- und Treibstoffe
     *  Stein- und Betonwaren
      *  Pflanzen und Gartenbedarfsartikel
     *  Holzrohstoffe
    *  Möbel
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