Gesetz/VO Abschnitt

Detailinformation

Gesetz/VO:
Oö. Bautechnikgesetz 2013

Abschnitt:
VI.1. Begriffsbestimmungen

Inhalt:
6. HAUPTSTÜCK
Umsetzung der Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG über die
Zusammenarbeit im Bauwesen, die Regelung der Verwendbarkeit
von Bauprodukten und die Marktüberwachung von Bauprodukten

1. Abschnitt
Begriffsbestimmungen
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