Gesetz/VO Abschnitt

Detailinformation

Gesetz/VO:
Landes-Flüssiggasverordnung

Abschnitt:
03 Sicherheits­vorschriften

Inhalt:
1) Flüssiggasanlagen sind nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften so zu errichten, zu betreiben, instand zu halten und zu überprüfen, dass dadurch das Leben oder die Gesundheit von Menschen nicht gefährdet und Sachschaden nach Möglichkeit vermieden wird.

(2) Soweit in dieser Verordnung nicht anderes bestimmt wird, gelten für die Errichtung, Instandhaltung und den Betrieb von Flüssiggasanlagen die Bestimmungen der Flüssiggas-Verordnung 2002 des Bundes sinngemäß.

(3) Die Behörde kann auf Antrag Abweichungen von den Bestimmungen gemäß Abs. 2 zulassen, wenn der Antragsteller nachweist, dass das gleiche Schutzniveau wie bei Anwendung dieser Vorschriften erreicht wird.

(4) Die Behörde kann über begründetes Ansuchen in einzelnen, durch örtliche oder sachliche Verhältnisse bedingten Fällen Ausnahmen von der Anwendung bestimmter Sicherheitsvorschriften gemäß Abs. 1 und 2 bewilligen, wenn die technische Sicherheit trotzdem gewährleistet erscheint.
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