Gesetz/VO Abschnitt

Detailinformation

Gesetz/VO:
Salzburger Notifikationsgesetz

Abschnitt:
007 Hinweispflicht

Inhalt:
In der Kundmachung von Gesetzen und Verordnungen, die eine notifizierte technische Vorschrift enthalten, ist in geeigneter Weise auf die Durchführung des Notifikationsverfahrens hinzuweisen.
Sollten Sie Korrekturwünsche haben,
diese bitte an info@eurobau.com melden

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