Gesetz/VO Abschnitt

Detailinformation

Gesetz/VO:
Salzburger Notifikationsgesetz

Abschnitt:
001 Anwendungsbereich

Inhalt:
Entwürfe von technischen Vorschriften oder von wesentlichen Änderungen solcher Vorschriften, für die nach unionsrechtlichen Bestimmungen eine Notifikationspflicht besteht und die vom Landesgesetzgeber geregelt werden können, sind einem Notifikationsverfahren nach diesem Gesetz zu unterziehen.
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