Gesetz/VO Abschnitt

Detailinformation

Gesetz/VO:
Kärntner Notifikationsgesetz

Abschnitt:
001 Geltungsbereich

Inhalt:
Entwürfe von technischen Vorschriften und wesentliche Änderungen dieser Entwürfe aus dem Bereich der Landesvollziehung, für die nach völkerrechtlichen Verpflichtungen eine Notifikationspflicht besteht, sind einem Notifikationsverfahren nach diesem Gesetz zu unterziehen.
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