Gesetz/VO Abschnitt

Detailinformation

Gesetz/VO:
Burgenländisches Notifikationsgesetz

Abschnitt:
007 Eigener Wirkungsbereich

Inhalt:
§ 7. Soweit die Gemeinden technische Vorschriften im eigenen Wirkungsbereich erlassen, sind die in diesem Gesetz bezeichneten Aufgaben solche des eigenen Wirkungsbereichs.
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