Gesetz/VO Abschnitt

Detailinformation

Gesetz/VO:
Burgenländisches Notifikationsgesetz

Abschnitt:
001 Anwendungsbereich

Inhalt:
§1 

Entwürfe von technischen Vorschriften und wesentliche Änderungen dieser aus dem Bereich der Landesvollziehung, für die nach unionsrechtlichen oder völkerrechtlichen Bestimmungen eine Notifikationspflicht besteht, sind einem Notifikationsverfahren nach diesem Gesetz zu unterziehen.
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