Gesetz/VO Abschnitt

Detailinformation

Gesetz/VO:
PlanzeichenVO dig. Flächenwidm.Pläne 2008

Abschnitt:
002 Änderungen des Flächenwidmungsplanes

Inhalt:
(1) Änderungen des Flächenwidmungsplanes im Sinne des § 43 oder § 44 Bgld. RPG 2019, in der jeweils geltenden Fassung, sowie Kenntlichmachungen im Sinne des § 32 Abs. 3 Bgld. RPG 2019, in der jeweils geltenden Fassung, sind ausschließlich digital vorzunehmen. Für die Bearbeitung einer Änderung des Digitalen Flächenwidmungsplanes ist ausschließlich der genehmigte Datensatz der dieser Änderung vorangegangenen genehmigten Fassung des Flächenwidmungsplanes zu verwenden.

(2) Die einzelnen Änderungsfälle sind in den Erläuterungen zu dokumentieren und zu begründen. Den Erläuterungen ist eine grafische Darstellung der jeweiligen Änderungen anzuschließen.

(3) Jede Änderung des Digitalen Flächenwidmungsplanes samt den dazugehörigen Erläuterungen ist auf einem neuen Datenträger mit dem gesamten Digitalen Flächenwidmungsplan einer Gemeinde der Landesregierung vorzulegen.
Sollten Sie Korrekturwünsche haben,
diese bitte an info@eurobau.com melden

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